AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vertriebspartner von REVOLUZA

Verhaltenskodex für selbständige REVOLUZA Vertriebspartner:

Als selbständiger Vertriebspartner von REVOLUZA versichere ich,

die DVD ́s mit pornographischen Inhalten weder an Minderjährige (Personen unter 18 Jahren) auszuhändigen noch so aufzubewahren, dass es Minderjährigen möglich ist, die DVD ́s in Besitz zu nehmen und/oder von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Der Vertriebspartner verpflichtet sich vor jeder Aushändigung eine Altersverifikation durchzuführen.
• dass ich während meiner Tätigkeit als Vertriebspartner von REVOLUZA höflich, respektvoll, ehrlich und fair sein werde und mit meiner Tätigkeit für REVOLUZA den guten Ruf von REVOLUZA fördern werde;
• dass ich meiner etwaigen Führungsverantwortung als Upline / Sponsor der Vertriebspartner meiner Vertriebsorganisation (Downline) durch Beistandsleistung und anderweitige Unterstützung der Vertriebspartner nachkommen werde;
• dass ich die Beziehung eines jeden Vertriebspartners zu seiner Upline in der REVOLUZA Organisation anerkennen, nicht in diese eingreifen oder diese verändern werde;
• dass ich keine geringschätzigen oder unwahren Behauptungen über andere Vertriebspartner von REVOLUZA aufstellen oder äußern werde;
• dass ich die Unternehmensrichtlinien nach besten Möglichkeiten, nicht nur wortgetreu, sondern auch im Sinne der Philosophie von REVOLUZA, einhalten werde;
• dass ich keine Behauptungen über die Produkte von REVOLUZA aufstellen werde, die nicht in den offiziellen Publikationen von REVOLUZA enthalten sind;
• dass ich das gemäß dem Vergütungsplan mögliche Einkommen nicht falsch darstellen werde;
• dass ich nicht betrügerisch oder rechtswidrig handeln werde;
• dass ich andere Unternehmen nicht verunglimpfen werde, um deren Vertriebspartner als Vertriebspartner abzuwerben;

§ 1 Antragsstellung / Widerrufsrecht:
I) REVOLUZA International LLC., im folgenden “REVOLUZA” genannt, erteilt, nach Registrierung im Onlineportal und der Freischaltung im Bestellsystem, die Berechtigung, Waren und Dienstleitungen von REVOLUZA zu Großhandelspreisen zu erwerben. Die Erklärung zum Abschluss des Vertriebspartnervertrages kann der Vertriebspartner ohne Angabe von Gründen jederzeit gegenüber REVOLUZA EUROPE LTD, Spyrou Kyprianou, 32, 2nd floor, Office 3, P.C. 1075, Nicosia, Cyprus, Comp.- No.: HE 251251 widerrufen.
II) Beim Antrag durch eine Kapitalgesellschaft (UG; GmbH; AG) sind zusätzlich zum Firmennamen auch die Namen der Geschäftsführer / Vorstände und Gesellschafter anzugeben. Des Weiteren ist eine Kopie des Handelsregisterauszugs einzusenden.
III) Bei Personengesellschaften (GBR; OHG, KG usw.) müssen alle Gesellschafter namentlich genannt werden.
IV) Der Antragsteller muss mindestens 18 Jahre alt sein. Jedem Antrag folgt eine Altersverifikation über UPS (United Parcel Service).
V) Jeder Antrag kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. Datenänderungen müssen online durch den Vertriebspartner selbständig durchgeführt werden und bei Bedarf und auf Verlangen schriftlich nachgereicht werden.

§ 2 Rechtliche Stellung der Vertriebspartner:
Der Vertriebspartner kauft und verkauft Produkte von REVOLUZA in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Der Vertriebspartner ist selbständig tätig und weder weisungsgebundener Mitarbeiter noch Auftragnehmer von REVOLUZA. Es ist ihm ausdrücklich untersagt, im Geschäftsverkehr den Eindruck zu erwecken, für REVOLUZA tätig zu sein und von REVOLUZA abhängig oder weisungsgebunden zu sein. Er kümmert sich selbst um die zur selbständigen Ausübung seines Gewerbes notwendigen behördlichen Genehmigungen und um die ordnungsgemäße Zahlung von Steuern und Abgaben. Er hat den Nachweis einer Gewerbeanmeldung zu führen. Der Vertriebspartner tritt alle Rechte der ins REVOLUZA System eingegebenen Kundendaten an REVOLUZA ab.

§ 3 Einkauf von Produkten:
Der Einkauf von Produkten, die innerhalb der REVOLUZA Produktpalette angeboten werden, erfolgt nur und ausschließlich direkt bei REVOLUZA. Der Warenbezug von und zwischen REVOLUZA-Vertriebspartnern oder anderen Herstellern ist nicht gestattet und berechtigt REVOLUZA zur fristlosen Kündigung des Vertrages.

§ 4 Werbung durch Vertriebspartner:
I) Veröffentlichungen, Marketingmaterial, Werbung bzw. Inserate und Anzeigen jeder Art mit Ablichtungen von REVOLUZA Produkten, Grafiken oder Slogans und die Benutzung von eingetragenen Marken sowie des Markennamens REVOLUZA sind nicht gestattet. REVOLUZA stellt dem Vertriebspartner zum Zwecke der Verkaufsförderung geeignete Logos und Signets zum Download zur Verfügung. Auch bei einem Eintrag ins T elefonbuch oder Internetverzeichnisse darf nicht REVOLUZA genutzt werden.
II) Die Internet Adresse (URL), die durch REVOLUZA oder deren Beauftragten vergeben wird, ist davon ausgenommen. Jeder Vertriebpartner ist verpflichtet, eine solche Internet Adresse anzunehmen. Die Internet Adresse (URL) ist nicht der Firmenname des Vertriebspartners und auch nicht im Eigentum des Vertriebspartners. Die Internet Adresse (URL) darf nicht den Eindruck erwecken, selbst die Firma REVOLUZA zu sein. Ebenso sind URLs, die einen Toplevelcharakter oder einen allgemeingültigen Eindruck eines direkten REVOLUZA Oberbegriffs erwecken, untersagt.
III) Die Webseite von REVOLUZA darf nicht selbständig kopiert werden, wodurch der Eindruck entstehen könnte, dass es sich um die REVOLUZA Webseite handelt. Medienanfragen sind direkt an REVOLUZA weiterzuleiten und unter keinen Umständen selbst zu beantworten.
Telefonanrufe darf der Vertriebspartner nicht so entgegennehmen, dass der Eindruck erweckt wird, dass der Anrufer den Geschäftssitz oder ein Büro der Firma REVOLUZA erreicht hat.

§ 5 Vertrieb von andern Produkten:
Dem Vertriebspartner ist es gestattet, Produkte und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu vertreiben. In keinem Fall ist der Vertrieb von direkten REVOLUZA Konkurrenzprodukten (Erotikartikel und pornographische Datenträger) gestattet. Dies gilt auch dann, wenn der Vertriebspartner solche Produkte schon vor seiner REVOLUZA Tätigkeit vertrieben hat. Darüber hinaus ist jede Form von Spam untersagt und kann zur fristlosen Kündigung führen.

§ 6 Bonussystem:
I) Der REVOLUZA Partner erhält unmittelbar nach Einschreibung in das System eine Bestätigungsmail mit seiner ID sowie eine Rechnung für sein erstes Package. Sobald diese Rechnung bezahlt wurde, ist der Partner bonusberechtigt. Unabhängig vom Zeitpunkt seiner Einschreibung wird der Partner vom System erfasst und ist beteiligt am automatisierten Versand und Rechnungsablauf.
II) Bonusberechtigt ist nur derjenige Partner, der sein eigenes aktuelles Package bis zum 15. des Monats voll bezahlt hat. Entscheidend ist hierbei das Datum des Zahlungseinganges auf dem Konto von REVOLUZA. Die entsprechende Laufzeit für Auslandsüberweisungen ist hierbei zu berücksichtigen. Eine Unterlassung oder eine zu spät durchgeführte überweisung führt zum Verlust des Bonusanspruches im Folgemonat.
III) Vermittelt der Vertriebspartner andere Vertriebspartner, so erhält er für deren Einarbeitung, Schulung und Betreuung erfolgsabhängige Provisionen nach dem REVOLUZA Marketingplan. Es ist erforderlich, dass ein Netto-Eigenumsatz von mindestens 77 Euro im laufenden Monat erreicht wird, um bonusberechtigt zu sein.
IV) REVOLUZA ist nicht verpflichtet, auf eine evtl. nicht vorhandene Bonusberechtigung hinzuweisen.
V) Als Umsatz, der bonusberechtigt ist, zählen alle Verkäufe. Der Kauf / Verkauf von Werbematerial, Verkaufshilfen und Starterpakete werden nicht verbonisiert.
VI) Basis für die Bonusberechnung ist dabei der Nettoverkaufspreis von REVOLUZA an den Vertriebspartner.
VII) Boni werden immer zwischen dem 10. und 15. des nächsten Monats nach Abschluss des den Bonus auslösenden Geschäfts ausgezahlt. Vertriebspartner erhalten hierüber eine gesonderte Bonusabrechnung im internen Bereich in Form eines PDFs.
VIII) Boni bzw. Provisionsauszahlungen werden in allen EU-Ländern erst ab einer Summe von 40 Euro ausgezahlt. Liegt ein Provisionsanspruch unter der Summe von 40 Euro, bleibt die Provision solange stehen, bis sie kumuliert mehr als 40 Euro beträgt. In der Schweiz werden Boni bzw. Provisionsauszahlungen erst ab einer Summe von 300 Euro ausgezahlt. Grund hierfür sind die hohen überweisungskosten in die Schweiz.
IX) Die Auszahlung Provisionen erfolgt über den Paymentprovider Novalnet AG in München; für die Auszahlungen werden in allen EU-Ländern 2,50 Euro berechnet, in der Schweiz sind es 16,50 Euro.

§ 7 Einhaltung der Sponsorlinien:
I) Die Einhaltung der Sponsorlinien ist ein Grundsatz des Vertriebssystems von REVOLUZA und dient als unabdingbare Geschäftsgrundlage dem Schutz aller Vertriebspartner. Demnach ist der Wechsel eines aktiven Vertriebspartners in eine andere Linie nicht möglich.
II) Vertriebspartner und Ehegatten können frühestens 6 Monate nach Beendigung ihrer Vertriebspartnertätigkeit, d.h. letztes Rechnungsdatum und/oder letzte Provisionszahlung, neu vermittelt werden, es sei denn, sie werden durch denselben Sponsor vermittelt. Sollte ein Vertriebspartner versuchen, über einen Strohmann die Linie zu wechseln, führt dies zum Verlust der Vertriebspartnerschaft. Sollte ein Vertriebspartner versuchen, über einen Strohmann, einen Ehegatten oder eine Gesellschaft die Linie zu wechseln oder unter Vortäuschung falscher Tatsachen eine solche Vertriebspartnerschaft herbeiführen, führt dies zum Verlust der Vertriebspartnerschaft.

§ 8 Nichtbeachtung der AGBs
Der Vertriebspartner erhält bei Vertragsverstoß eine schriftliche Abmahnung per E-Mail mit der Aufforderung, innerhalb von 7 Tagen eine schriftliche, rechtsverbindliche Unterlassungserklärung abzugeben. Diese Unterlassungserklärung wird Vertragsbestandteil und berechtigt REVOLUZA im Falle eines weiteren Vertragsverstoßes zur sofortigen außerordentlichen Kündigung des Vertrages ohne weitere Ankündigung. Alle Schäden und Kosten durch den Vertragsverstoß sind REVOLUZA zu ersetzen. REVOLUZA ist berechtigt eventuelle Vergütungen einzubehalten und diese mit den Kosten zu verrechnen.

§ 9 Kündigung
Der Vertriebspartner hat das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages. REVOLUZA verzichtet auf das Recht der ordentlichen Kündigung. Eine Kündigungsfrist besteht nicht. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
II) Nach der Kündigung ist der Vertriebspartner für 6 Monate gesperrt.
III) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund ist insbesondere ein Verstoß gegen diese AGB. Der Vertriebspartner verliert mit der außerordentlichen Kündigung seinen Provisionsanspruch.
IV) Die Downline des Vertriebspartners wird nach Wirksamwerden der außerordentlichen Kündigung dem Sponsor des gekündigten Vertriebspartners zugeordnet.

§ 10 Tod eine Vertriebspartners:
Im Falle des Todes eines REVOLUZA Vertriebspartners geht sein Vertragsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf Antragsteller 2 oder seine Erben oder Treuhänder – sofern durch den Erblasser bestimmt – über. Mit den Erben muss innerhalb von 6 Monaten ein neuer Vertriebspartnervertrag geschlossen werden. Der Tod ist durch Sterbeurkunde zu belegen. Nach ungenutztem Verstreichen der 6 Monats-Frist gehen alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf REVOLUZA über.

§ 11 Transfer/Verkauf einer Vertriebspartnerschaft (Downline)
I) Ein Verkauf an andere REVOLUZA Vertriebspartner oder deren Interessensvertreter ist nicht gestattet. Ein Verkauf an Dritte ist REVOLUZA anzuzeigen. REVOLUZA hat ein Vorkaufsrecht für 15 Tage zu gleichen Bedingungen. Erst nach Verstreichen dieser Fristen ist ein Verkauf an Dritte gestattet.
II) REVOLUZA behält sich das Recht vor, den Transfer trotzdem aus wichtigem Grund abzulehnen.

§ 12 Verrechnung von Forderungen
REVOLUZA ist berechtigt, offene Forderungen aus der Geschäftbeziehung mit angefallenen Bonus- bzw. Provisionsansprüchen des Vertriebspartners zu verrechnen. Der Vertriebspartner erklärt sich jedoch seinerseits bereit, nicht mit Bonusansprüchen gegen Forderungen von REVOLUZA aufzurechnen. Der Vertriebspartner ist verpflichtet, zu viel gezahlte Boni zurückzuzahlen.

§ 13 Zahlungsverkehr:
I) über die gelieferten Waren erhält der Vertriebspartner eine Rechnung. Die Rechnung ist zum Fälligkeitsdatum zu zahlen. Die Rechnungen kann der Vertriebspartner jederzeit online im REVOLUZA System einsehen und für seine Unterlagen ausdrucken.
II) Der Vertriebspartner ist für die korrekte Eintragung seiner Bankverbindung verantwortlich. Die Bankverbindung kann im internen Bereich geändert werden. Die änderung greift nur für zukünftige Rechnungen, die nach der änderung im System angelegt werden.

§ 14 Werben neuer Vertriebspartner:
I) Wird ein neuer Vertriebspartner geworben, so ist es die Pflicht der Upline, den Vertriebspartner umfassend zu informieren. Insbesondere darüber, dass jeder Vertriebspartner ein selbständiger Vertriebspartner ist und in keinem festen Angestelltenverhältnis mit REVOLUZA steht. Der Vertriebspartner darf sich nur „Selbstständiger Vertriebspartner“ oder „Lizenzpartner“ von REVOLUZA nennen.
II) REVOLUZA vertreibt Produkte und Dienstleistungen nur und ausschließlich über den Networkmarketing- Direktvertrieb und es gibt keinen anderen Vertriebsweg. Folglich gibt es auch keine anderen Vertriebsbeauftragten als die selbständigen Vertriebspartner. Weder von REVOLUZA aus noch innerhalb der Vertriebspartnerstruktur gibt es irgendeine Form des Gebietsschutzes und es gibt keine Gebietsleiter.
III) Ferner ist die Upline verantwortlich, den Vertriebspartner umfassend zu schulen und zu betreuen. Er muss die Fragen der Vertriebspartner nach bestem Wissen und Gewissen beantworten.
IV) Zur Schulung des Vertriebspartners durch die Upline gehört: Eintrag ins REVOLUZA System, Hinweis auf oder Aushändigung der AGBs, Schulung zur Nutzung des REVOLUZA Bestell- und Rechnungssystems, Hinweis auf die Zahlungsmodalitäten und die Erklärung des REVOLUZA Bonussystems.

§ 15 REVOLUZA Mitarbeiter als Vertriebspartner
Angestellte von REVOLUZA und deren Haushaltsmitglieder dürfen nicht Vertriebspartner bei REVOLUZA werden.

§ 16 Bildrechte
Der Vertriebspartner räumt REVOLUZA hiermit das ausschließliche und unwiderrufliche sowie räumlich, inhaltlich und zeitlich unbegrenzte Recht zur Nutzung solcher Abbildungen seiner Person ein, die von REVOLUZA auf REVOLUZA Veranstaltungen aufgenommen werden.

§ 17 Vertriebswege:
Sonderaktionen wie Messen oder Promotions bedürfen immer der vorherigen Genehmigung durch REVOLUZA. Hierzu hat der jeweilige Partner eine genaue Aufstellung der geplanten Sonderaktionen sowie Mittel, Art, Dauer und Umfang der jeweiligen Aktion bei REVOLUZA schriftlich zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. Bei Zuwiderhandlung können laufende Aktionen gestoppt werden.

§ 18 Versand:
I) Der Versand der Packages erfolgt über UPS. Dem Partner wird seine Sendung vorab von UPS per Mail avisiert und er hat für einen termingerechten Empfang derselben zu sorgen. Dies kann durch ihn persönlich oder durch eine von ihm hierzu autorisierte Person erfolgen. Nach dreimaligem Versuch ohne Zustellungserfolg retourniert UPS die Sendung zurück an den Absender. In diesem Fall erfolgt keine Erstattung des bereits bezahlten Packages durch REVOLUZA. Auch eine erneute Zustellung ist systembedingt nicht möglich. Der Provisionsanspruch des Partners für den Folgemonat bleibt uneingeschränkt bestehen.

§ 19 Datenschutz:
I) REVOLUZA verwendet die personenbezogenen Daten des Vertriebspartners durch Erhebung, Speicherung und Verarbeitung im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
II) Die Daten werden an den Sponsor und dessen Führungskraft zur Durchführung des Vertrages weitergegeben. Der Vertriebspartner stimmt der Verwendung seiner Daten mit dem Absenden des Vertriebspartnerantrages zu. Er kann der Verwendung seiner Daten jederzeit widersprechen.

§ 20 Sonstiges:
I) änderungen der Geschäfts- und Lieferbedingungen werden dem Vertriebspartner bekannt gemacht. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertriebspartner nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht. REVOLUZA wird den Vertriebspartner in der Benachrichtigung auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen.
II) Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die in ihrem Regelungsgehalt dem wirtschaftlich gewollten Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt. Das gilt entsprechend für Vertragslücken.

Stand: September 2009